Änderung der Regelungen zur Absonderung

Änderung der Regelungen zur Absonderung bei einer Coronainfektion – gültig ab 26.11.2022

Mitteilung des Ministeriums vom 23.11.2022.

Wir bitten um Beachtung.

Die Schulleitung

„Gerne informieren wir Sie über die neuen Regelungen der Schutzmaßnahmenverord-
nung und deren Auswirkungen auf den Schulbereich:

1) Maskenpflicht

Wer positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurde oder einen Selbst-
test mit positivem Ergebnis durchgeführt hat, ist nach der neuen Regelung ver-
pflichtet, außerhalb der eigenen Wohnung eine medizinische Maske oder eine
FFP2-Maske zu tragen. Die Maskenpflicht entfällt frühestens nach fünf Tagen
nach Durchführung des Tests. Voraussetzung ist, dass zu diesem Zeitpunkt seit
mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht. Die Maskenpflicht endet spä-
testens nach Ablauf von zehn Tagen.

Die Maske darf abgesetzt werden, sofern

  • im Freien ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann
  • oder ausschließlich Kontakt zu anderen positiv getesteten Personen besteht
  • oder sich eine positiv getestete Person allein in einer geschlossenen Räumlichkeit aufhält.
  • Ist das Tragen einer Maske z. B. aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, besteht Absonderungspflicht.

2) Verhalten im Krankheitsfall

Generell gilt weiter: Wer krank ist, soll zu Hause bleiben!
Das heißt, symptomatisch erkrankte Schülerinnen und Schüler sollen ebenso wie
Lehrkräfte die Schule nicht besuchen, unabhängig davon, ob eine Infektion mit
dem Coronavirus, einem Influenzavirus oder einem anderen Krankheitserreger
vorliegt. Damit schützen sie sich selbst und andere und tragen zu einem gut laufenden Schulbetrieb bei.

3) Verhalten im Fall einer symptomlosen Infektion

Im Fall einer symptomlosen Infektion sind sowohl Schülerinnen und Schüler,
Lehrkräfte als auch pädagogische Fachkräfte unter Beachtung der Maskenpflicht
weiter zum Schulbesuch verpflichtet.

4) Meldepflicht

Mit dem Wegfall der Absonderungsverordnung entfällt die bisherige Meldepflicht
für den Schulbereich. Die Eltern sind nicht mehr verpflichtet, die Schulleitung über
den Infektionsfall zu informieren; ebenso entfallen die Meldungen der Schule an
das zuständige Gesundheitsamt […]

[…]

6) Allgemeine Hygiene- und Infektionsschutzregeln & aktualisierter Hygieneplan

Darüber hinaus gelten selbstverständlich die allgemeinen Hygiene- und Infekti-
onsschutzregeln für alle weiter: Einhaltung der persönlichen Hygiene; regelmäßi-
ges Lüften der Unterrichtsräume sowie die Empfehlung zum freiwilligen Tragen
einer Maske. Der aktualisierte 19. Hygieneplan-Corona sowie aktualisierte FAQs
werden Ihnen in Kürze zur Verfügung gestellt. […]

Auch die Impfung hat nicht an Bedeutung verloren. Durch die Impfungen mit den
derzeit verfügbaren Impfstoffen wird weiterhin ein sehr hoher Schutz gegen
schwere COVID-19 Verläufe erzielt.